Zu den Grundleistungen der Wohnungseigentumsverwaltung gehören die unabdingbaren, in
§ 27 Absatz 1 und 2 des WEG aufgeführten Aufgaben. Diese Grundleistungen sichern der
Eigentümergemeinschaft eine sachliche Verwaltung der gemeinschaftlichen Belage.
1. Wirtschaftsplan
Der Verwalter erstellt einen Wirtschaftsplan je Wirtschaftsjahr einschließlich dem Ausweis
der Verteilung je Kosten/Einnahmen in Form von Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen
gemäß § 28 des WEG je Sonder-/Teileigentum. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr,
sofern nichts anderes geregelt ist. Die Höhe der Hausgelder wird alljährlich vom Verwalter
in Form eines Wirtschaftsplanes vorgeschlagen. Dieser Wirtschaftsplan ist dem
Verwaltungsbeirat zur Begutachtung und Annahme vor der Beschlussfassung vorzulegen.
Der Verwaltungsbeirat gibt zu dem Wirtschaftsplan schriftlich seine Stellungnahme ab,
bzw. zeigt seine Zustimmung durch Gegenzeichnung. Ein beschlussgenehmigter
Wirtschaftsplan gilt auch über ein Wirtschaftsjahr hinaus, solange, bis über einen neuen
Wirtschaftsplan Beschluss gefasst ist.
Über das Hausgeld wird einmal jährlich bis zum 30.09. für das vorgehende Kalenderjahr
abgerechnet. In sachlich begründeten Fällen verlängert sich diese Frist bis zum 31.12. des
Jahres, das auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt. Sollte die
Eigentümergemeinschaft das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweichend bestimmen,
gelten die Fristen analog. Beginnt die Verwaltertätigkeit in den letzten sechs Monaten eines
Jahres (Wirtschaftsjahres), so erfolgt die Erstabrechnung des Hausgeldes erst nach Ablauf
des folgenden Kalenderjahres.
Die Zahlung der Hausgelder (Abschlagszahlung) ist monatlich im Voraus, aber spätestens
bis zum dritten Werktag kostenfrei auf das Treuhandkonto des Verwalters zu überweisen,
soweit keine Regelung für das Lastschriftverfahren getroffen ist. Dies gilt auch, wenn in
der Teilungserklärung ein anderer Zahlungsmodus vorgesehen ist. Der Verwalter darf das
Verwalterhonorar inkl. geltender Mwst. monatlich vom Verwaltungskonto abheben.
2. Eigentümerversammlung, Vorsitz und Niederschrift
2.1 Eigentümerversammlung
Die Durchführung der ordentlichen Eigentümerversammlung erfolgt bis zum Anfang des
IV Quartals nach Abschluss des Wirtschaftsjahres, sofern rechtzeitig alle
Abrechnungsdaten und unterlagen zur Verfügung stehen.
2.2 Vorsitz und Niederschrift
Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, führt der Verwalter den Vorsitz in der
Eigentümerversammlung. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden, einem
Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen
Vorsitzenden zu unterschreiben. Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die
Niederschrift einzusehen.
3. Jahresabrechnung, Status und Einsicht in Unterlagen der Abrechnung
3.1 Jahresabrechnung
Der Verwalter erstellt eine jährliche Abrechnung, im Analog zu dem
Abrechnungszeitraum vom Hausgeld, über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im
Vertragszeitraum als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sonder-/Teileigentum und
eventuellen Sondernutzungsrechten auf Basis der Gemeinschaftsordnung oder sonstigen,
durch Vereinbarung / Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bestimmten
Verteilerschlüssel. Die Jahresabrechnung und der vom Verwalter in Vorschlag gebrachte
Wirtschaftsplan für das neue Rechnungsjahr (Wirtschaftsjahr) müssen den Eigentümern
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich zugegangen sein, in der über
Abrechnung und Wirtschaftsplan abgestimmt werden soll.
3.2 Status
Der Status enthält die Angabe über Einnahmen, Ausgeben, Forderungen und
Verbindlichkeiten gegenüber Eigentümer und Dritten sowie Kontostände.
3.3 Einsicht in Unterlagen der Abrechnung
Sämtliche Unterlagen und Beläge stehen allen Miteigentümern zur Einsichtnahme
während der Bürozeiten (nach vorheriger Terminvereinbarung) im Büro der Verwaltung
zur Verfügung. Diese Regelung ersetzt das Auslegen der Beläge in der
Eigentümerversammlung. Die Anfertigung von Kopien für einzelne Eigentümer kann der
Verwalter von Zahlung der hierdurch entstehenden Kosten gemäß des Verwaltervertrages
abhängig machen.
4. Geldverwaltung
Der Verwalter legt die gemeinschaftlichen Gelder auf ein Giro- und Anlagenkonto
(Treuhandkonto) bei einer deutschen Bank oder Sparkasse nach Wahl getrennt von ihrem
eigenen Vermögen und dem anderer Gemeinschaften an. Er führt die Konten unter dem
Namen der Eigentümergemeinschaft. Er verwaltet die Gelder nach den Grundsetzen eines
ordentlichen Kaufmanns.
Mit den geleisteten Beiträgen zur Hausgeldvorauszahlung für eine Instandsetzungsrück-
stellung werden, sobald es die liquiden Mittel zulassen, in der Regel jedoch halbjährlich,
auf einem gesondertem Konto verzinslich angelegt ( z.B. Sparbuch, Festgeld- oder
Zinsdirekt- konto bei der Hausbank der Wohnungseigentümergemeinschaft), wobei die Art
der Geldanlage im einzelnen mit dem Beirat abzustimmen ist.
Sollte zur Deckung der Aufwendungen für Instandsetzungen oder anderer Kosten, die zur
Abwicklung der ordnungsgemäßen Verwaltung der Liegenschaft anfallen, die liquiden
Mittel aus den Hausgeldzahlungen nicht ausreichen, darf der Verwalter die erforderlichen
Beträge aus der verzinslich angelegten Instandsetzungsrücklage entnehmen. Ohne
ausdrückliche Beschlussgenehmigung muss der Verwalter jedoch über jede Entnahme aus
den angelegten Rücklagen den Beirat unterrichten. Sollten die benötigten Mittel nicht
verfügbar sein, ist unverzüglich eine Eigentümerversammlung einzuberufen und über eine
Sonderumlage Beschluss zu fassen.
Der Verwalter ist nach dem Gesetz ferner berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer
und mit Wirkung für und gegen sie:
Lasten- und Kostenbeiträge, Zinsen und Tilgungsbeiträge anzufordern, in
Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche
Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt
Alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der
laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen
Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen
Weiterhin hat er die Aufgabe die von den Wohnungseigentümern nach den Bestimmungen
der Teilungserklärung und des Verwaltervertrages zu entrichtende Beiträge einzuziehen
und diese zugunsten der Eigentümergemeinschaft in fremden und in eigenem Namen mit
Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen. Der
Verwalter ist im Falle notwendiger Betreibungsmaßnahmen ermächtigt, einen Rechtsanwalt
zu beauftragen und Ansprüche gerichtlich geltend machen zu lassen. Ab der zweiten
Mahnung ist der Beirat zu Informieren.
5. Rechnungskontrolle und anweisung
Er führt die rechnerische Prüfung aller Kauf-, Lieferanten-, Dienstleistungs- und Reparatur-
rechnungen, Hauswart- und Bargeldkassen durch.
6. Buchführung
Der Verwalter richtet eine übersichtliche, kaufmännische ordnungsgemäß geführte
Buchhaltung im Vertragszeitraum, getrennt von derjenigen für andere Eigentümer-
gemeinschaft ein. Diese beinhaltet insbesondere:
das Führen und Abrechen von Hausgeldkonten je Sonder-
/Teileigentum, Einnahmekonten für Erträge, Ausgabekonten je
Kostenart ( ohne Ausweis der Mwst.), Rücklagekonten einschließlich
Anlage der Mittel, Konten für Mitarbeiter der Gemeinschaft (ohne
Steuerberatungsleistung), Verrechnungskonten für
Versicherungsschäden am gemeinschaftlichen Eigentum bis zur
Erstattung der verauslagten Beträge
das Buchen der Bankbewegungen für die Hausgeldzahlungen und
Abrechnungsergebnisse
das Überwachen der pünktlichen Hausgeldzahlungen
die Veranlassung der jährlichen Ablesung des Wärmeverbrauches, das
Melden der gesamten Heizkosten an das von der Gemeinschaft
beauftragte Serviceunternehmen, das Buchen der von diesem
Unternehmen errechneten Einzelkosten je Sonder-/Teileigentum in die
Einzel-/Jahresabrechnung
7. Hausordnung
Der Verwalter sorgt für die Durchführung der beschlossenen Haus-/Nutzungsordnungen.
Besteht eine solche nicht, hat der Verwalter die Aufgabe eine Haus-/Nutzungsordnung
vorläufig aufzustellen, die so lange Gültigkeit hat, bis sie durch Beschluss der
Wohnungseigentümerversammlung bestätigt oder durch eine andere ersetzt wird.
Schriftlich gemeldete Verstöße gegen die Haus-/Nutzungsordnung mahnt der Verwalter bei
dem für die Störung verantwortlichen Eigentümer mündlich oder schriftlich unter Angabe
des Namens des Beschwerdeführers ab. Die nächste Eigentümerversammlung wird
unterrichtet, wenn die Abmahnung ohne Erfolg blieb. Ein gerichtliches Vorgehen bedarf
jedoch grundsätzlich einer Genehmigung der Eigentümerversammlung durch Beschluss.
Der Verwalter behält sich das Recht vor, selbst oder unter Hinzuziehung eines
Erfüllungsgehilfen Kontrollen durchzuführen.
8. Überwachung der Verträge der Gemeinschaft
Der Verwalter betreut und überwacht die Leistungen der Vertragspartner der
Eigentümergemeinschaft und schließt insbesondere die zwingend vorgeschriebenen
Versicherungen für die Gemeinschaft ab und überprüft die Versicherungssumme, um
Unterdeckungen auszuschießen. Ferner ist er berechtigt, im Namen aller
Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Maßnahmen zu treffen, die zur
Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind.
Verträge mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des gemeinschaftlichen Eigentums abzuschließen oder
zu kündigen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen, insbesondere Versicherungen,
Dienstleistungs- und besondere Wartungsverträge (z. B. Hausmeister, Reinigung,
Gartenpflege, Heizkostenerfassung, Heizkostenwartung), Lieferungs- und
Reparaturaufträge, Bestellung von Gebrauchsgegenständen und Geräten, die für die
ordnungsgemäße Bewirtschaftung und die Ausstattung z. B. des Hausmeisters erforderlich
sind.
9. Technische Kontrolle am Gemeinschaftseigentum
Der Verwalter ist nach dem Gesetz berechtigt und verpflichtet die für die ordnungsgemäße
Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen
Maßnahmen zu treffen und ebenfalls in dringlichen Fällen sonstige zur Erhaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er hat die Aufgabe
erforderliche Kontrollen der Hausmeistertätigkeit und etwaigen Reinigungs- und
Gartenpflegedienstes durchzuführen sowie notwendige Kontrollen gefahrengeneigter
Flächen, Bau- und Einrichtungsteile (Bestandteil) des Gemeinschaftseigentums von Fall zu
Fall (bei erkennbaren Bedarf) vorzunehmen.
Der Verwalter ist nach Gesetzt ferner berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und
mit Wirkung für und gegen sie die Erklärung abzugeben, die zur Herstellung einer
Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines
Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind.
- Anwesenheit vor Ort
Zur Werterhaltung und um entstehende Schäden frühzeitig zu erkennen, nimmt der
Verwalter eine technische Überprüfung des Gemeinschaftseigentums durch jährliche
Begehung der Wohnanlage neben Zwischenprüfung und Ortstermin vor.
- Sonderfachleute
Soweit notwendig, zieht er Sonderfachleute auf Kosten der Gemeinschaft bei z. B.
bei Meldungen von Mängeln in einzelnen Wohnungen zur Abklärung, inwieweit das
Gemeinschaftseigentum hierfür kausal verantwortlich ist. Insbesondere wird der
Verwalter zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums einen Gutachter / Architekten
hinzuziehen, desgleichen zur Ausschreibung und Abnahme größerer Gewerke im
Falle von Instandsetzungs- oder sonstiger Baumaßnahmen. Sollte der Beirat oder die
Eigentümerversammlung entgegen dem Rat des Verwalters der Hinzuziehung der
Sonderfachleute widersprechen, wird der Verwalter für die fragliche
Verwaltungsmaßnahme von jeglicher Haftung entbunden; nach Möglichkeit soll die
Eigentümerversammlung über die Hinzuziehung von Sonderfachleuten entscheiden.
In dringenden Fällen kann der Verwalter ohne Absprache mit dem Beirat
Sonderfachleute beauftragen.
10. Auftragsvergabe
Empfehlung
Der Verwalter trifft Empfehlungen bei der Auswahl technischer Lösungen und wirkt
bei den Preisverhandlungen und Vergabe von Aufträgen für das
Gemeinschaftseigentum mit.
Klärung
Er klärt Zuständigkeiten bei Schäden am Sonder-/Gemeinschaftseigentum.
Schadensminderung
Er gibt Empfehlungen an die Wohnungseigentümer zur Schadensminderung und
beseitigung.
Laufende Instandhaltung
Der Verwalter leitet die im Rahmen ordnungsgemäßer Instandhaltung und
Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen ein, holt
ggf. mehrere Kostenvoranschläge ein und bestimmt den Umfang der Maßnahmen
mit dem Beirat ab. Er vergibt die Aufträge im Rahmen der laufenden Instandhaltung
im Namen und Rechnung der Eigentümergemeinschaft, überwacht die Arbeiten und
nimmt diese ab. Die Abnahme der laufenden Instandhaltung kann auch an einen
Erfüllungsgehilfen delegiert werden. Aufträge, deren Kosten über eine Nettosumme
von 2.000,00 ¬ hinausgehen, fallen in der Regel nicht mehr unter die laufende
Instandhaltung und bedürfen deshalb der Zustimmung der Eigentümerversammlung.
Instandhaltungsmaßnahmen aufgrund Beschlussfassung
Bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, welche nicht unter Ziffer 10
Abs. 1 fallen, vergibt der Verwalter die Aufträge entsprechend den von der
Eigentümerversammlung gefassten Beschlüssen. Der Verwalter kann sachkundige
Personen (Architekten bzw. Ingenieure) hinzuziehen, sowie dies für die Bewertung
und Überwachung größerer Instandsetzungsarbeiten erforderlich ist. Entstehende
Kosten gehen zu Lasten der Gemeinschaft.
11. Überwachung
Der Verwalter überwacht Termine bei Angeboten, Aufträgen, Ausführungen,
Schlussrechnungen und mahnt erforderlichenfalls Leistungsrückstände ab.
12. Sofortmaßnahmen
In dringenden Fällen wie z. B. Rohrbruch-, Brand-, Sturmschaden veranlasst der
Verwalter nach § 27, Abs. 1 Ziffer 3 WEG Sofortmaßnahmen.
Er übernimmt die Schadensmeldung an die Versicherung bei versicherten Schäden am
Gemeinschaftseigentum.
13. Schlüsselbestellungen
Der Verwalter veranlasst die Ausgabe von Schlüsseln und Schließzylindern aus der
Sicherheitsschließanlage für das Sonder-/Teil-/Gemeinschafts- eigentum.
14. Sicherheitseinrichtungen
Der Verwalter veranlasst die Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch
Handwerker, Sachverständige und den Technischen Überwachungsverein (TÜV) z. B.
betreffend
die Heizung (Sicherheitsventile, Abgaswerte, Druck- und Heizölbehälter)
die Aufzüge (Haupt- und Zwischenprüfungen, sowie Noteinrichtungen)
die Blitzschutzanlagen (Hauptprüfungen, Reparaturen nach Dachsanierungen)
die Lüfter- und CO²Anlagen (z. B. in Tiefgaragen, Läden- und Kellerräumen)
die Notbeleuchtungen (in Haus und Tiefgarage)
die kraftbetätigten Garagentore
die Brandschutzeinrichtungen einschließlich Feuerwehrzufahrten und Fluchtwege, Funktions- und Druckprüfungen der Feuerlöscher, Löschwasserleitungen, Brandschutztüren, Rauchabzugsklappen in den Treppenhäusern etc.
Er trifft die Terminvereinbarung und nimmt die Abrechnung mit den Beteiligten vor.
15. Allgemeine Verwaltung
Der Verwalter führt den Telefon- und Schriftverkehr mit den Wohnungseigentümern,
Behörden, Handwerkern und Dritten, für gemeinschaftliche Belange, soweit dieser im
Rahmen der aufgeführten Grundleistungen veranlasst würden.
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